Satzung

Karnevals-Gesellschaft Husaren Schwarz-Weiß 1950 e. V. Siegburg

 

Satzung

 

§1 a

Name, Sitz und Erfüllungsort

  1.  Die Gesellschaft führt den Namen Karnevals-Gesellschaft „Husaren Schwarz-Weiß“ 1950 e. V. Siegburg.
  2. Die im Jahre 1950 gegründete Gesellschaft hat ihren Sitz in Siegburg und ist in das dortige Vereinsregister unter der Nr. 40 VR 551 eingetragen. Die Farben der Gesellschaft sind „Schwarz-Weiß“.
  3. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

 

§1 b

Zweck der Gesellschaft

  1.  Die im September 1950 im Lokal von Nahl zu Siegburg gegründete Karnevals-Gesellschaft dient durch die Förderung des Brauchtums ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Die Karnevalsgesellschaft hat den Zweck, das Brauchtum Karneval im Einzugsbereich zu fördern und in seiner kulturhistorischen Bedeutung und die hiermit verbundenen Sitten und Gebräuche zu schützen und zu erhalten, insbesondere die Jugend für den Karneval zu begeistern und den älteren Mitbürgern das Brauchtum Karneval zu erhalten. Die Karnevalsgesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Karnevalsgesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Karnevalsgesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jede Schaffung eigener Vorteile innerhalb der Gesellschaft ist unstatthaft und hat den sofortigen Ausschluss aus der Gesellschaft zur Folge. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
  2. Die Gesellschaft ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§2

Geschäftsjahr

  1.  Das Geschäftsjahr der Gesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Die Rechnungslegung und Erstattung des Jahresberichts erfolgt nach Abrechnung des Geschäftsjahres.

 

 §3

Mitgliedschaft

  1.  Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Gesellschaft hat folgende Arten von Mitgliedern: Ordentliche Mitglieder Ehrenmitglieder.
  3. Mitglieder mit vollen Rechten sind die ordentlichen Mitglieder (aktiv und passiv) und die Ehrenmitglieder.

 

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1.  Die Anmeldung der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der engere Vorstand (§ 8a, 1). Dieser hat das Recht, die Aufnahme von Mitgliedern ohne Nennung von Gründen zu verweigern.
  2. Ehrenmitglieder (§ 10) können durch Beschluss des engeren Vorstandes (§ 8, Abs. 1) ernannt werden.

 

§5

Mitgliedsbeiträge

  1.  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind mit Ablauf des zweiten Monats des Geschäftsjahres fällig.

 

§6

Erlöschen der Mitgliedschaft

  1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch: Austritt Tod Ausschluss Auflösung der Gesellschaft
  2. Der Austritt muss spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Dieser Brief ist an die Geschäftsstelle der Gesellschaft zu richten.
  3. Mit Eintritt des Todes endet die Mitgliedschaft. Sie kann nicht von Erben aufrechterhalten oder fortgesetzt werden.
  4. Der engere Vorstand (§ 8 a,1) kann in besonderen Fällen im Interesse der Gesellschaft einem Mitglied die Mitgliedschaft durch Ausschluss entziehen. Ein Ausschluss sollte insbesondere dann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder sein Verhalten zu der Befürchtung Anlass gibt, dass dadurch die wirtschaftlichen Belange oder das Ansehen der Gesellschaft beeinträchtigt oder gefährdet werden könnten. Im Streitfalle entscheidet der Ehrenrat (§ 7 b, Abs. 4).
  5. Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft und gibt ihm keine Ansprüche am Vermögen der Gesellschaft.
  6. Ein Mitglied kann seinen Austritt nur dann wirksam erklären, wenn es vorher allen seinen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nachgekommen ist. Bestehen solche Verpflichtungen beim Eingang der Austrittserklärung in der Geschäftsstelle und wird ihnen nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist nachgekommen, so läuft die Mitgliedschaft automatisch weiter.

 

§7 a

Versammlungen

  1. Die Jahreshauptversammlung (= Mitgliederversammlung) findet jährlich nach Sessionsende statt. Sie soll bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchgeführt sein. Die Einladung hat schriftlich 10 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  2. Der Vorstand (§ 8 a, 1) kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn es die Belange der Gesellschaft erfordern. Er muss eine solche auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Jahreshauptversammlung. Zur außerordentlichen Versammlung muss unter Angabe der Gründe ihrer Einberufung 10 Tage vorher schriftlich eingeladen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. 2/3 Mehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen über: Anträge auf Abberufung des Vorstandes, eines Vorstandsmitgliedes oder Auflösung der Gesellschaft.
  5. Die Wahlen und Beschlüsse können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied eine solche verlangt.
  6. Beschlüsse werden vom 1. Schriftführer oder vom 2. Schriftführer, ersatzweise von einem Geschäftsführer, protokolliert und vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§7 b

Wahlen, Stimmrecht

  1.  Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in der Versammlung der Mitglieder. Nicht von der Mitgliederversammung werden die Beisitzer aus den einzelnen Abteilungen (§ 9) gewählt. Die Wahl der Beisitzer erfolgt vielmehr in den einzelnen Abteilungen. Von dort werden die Beisitzer benannt. Die Beisitzer sind im gleichen Turnus zu wählen wie der Vorstand.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, (§ 8), Pressesprecher sowie die Kassenprüfer. Neuwahlen erfolgen alle zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erhält.
  3. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet und seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft erfüllt hat sowie mindestens 3 Monate Mitglied ist und den 1. Jahresbeitrag entrichtet hat. Die Vertretung eines Mitglieds, auch mit schriftlicher Vollmacht, ist unzulässig.
  4. Der Ehrenrat wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern anlässlich der Mitgliederversammlung gewählt. Der Ehrenrat besteht aus 5 Personen, möglichst aus jedem Bereich der Ehrenmitglieder sollte einer vertreten sein. Die Ehrenmitglieder können auch in Abwesenheit durch einfache Erklärung gewählt werden. Der Ehrenrat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher. Dieser ist der Kontakt von den Mitgliedern zum Ehrenrat. Der Ehrenrat ist auch fähig zu einer Abstimmung, wenn nur 3 (2/3 Regelung) gewählte Ehrenrat-Mitglieder anwesend sind. Entschieden wird über die einfache Stimmenmehrheit. Der Ehrenrat entscheidet über die anstehende Beschwerde (§ 6, Abs. 4). Vor der Entscheidung sind sowohl das ausgeschlossene Mitglied, als auch der Vorstand zu hören. Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

 

§8 a

Vorstand

  1.  Gesetzliche Vertreter der Gesellschaft im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer sowie der 1. Zahlmeister. Diese werden vereinsintern auch als der „engere Vorstand“ bezeichnet. Jeweils zwei der obengenannten sind gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
  2. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
    dem/der Präsidenten/Präsidentin,
    dem/der stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin,
    dem/der 1. Vorsitzenden,
    dem/der 2. Vorsitzenden,
    dem/der 1. Geschäftsführer/Geschäfsführerin,
    dem/der 2. Geschäftsführer/Geschäftsführerin,
    dem/der 1. Zahlmeister/Zahlmeisterin,
    dem/der 2. Zahlmeister/Zahlmeisterin,
    dem/der 1. Schriftführer/Schriftführerin,
    dem/der 2. Schriftführer/Schriftführerin,
    sowie je einem/einer
    Beisitzer/Beisitzerin aus dem Elferrat,
    Beisitzer/Beisitzerin aus dem Seniorentanzcorps,
    Beisitzer/Beisitzerin aus dem Kinder- und Juniorentanzcorps,
    Beisitzer/Beisitzerin aus den passiven Mitgliedern,
    Beisitzer/Beisitzerin der Treuen Husaren,
    Beisitzer/Beisitzerin der Ritter,
    Beisitzer/Beisitzerin der Pandas (Fußgruppe).
  3. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Im Verhinderungsfalle übernimmt diese Aufgabe der 1. Geschäftsführer. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§8 b

Kassenprüfer

  1.  Zur Prüfung der Finanzlage der Gesellschaft werden in der Mitgliederversammlung mindestens 2 Kassenprüfer gewählt. Sie gehören nur indirekt zum Vorstand und können kein anderes Amt zusätzlich in der Gesellschaft bekleiden. Sie sind angewiesen, mindestens einmal im Jahr, möglichst vor der Versammlung, eine Prüfung der Finanzlage vorzunehmen. Hierüber ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§8 c

Pressesprecher

  1.  Der Pressesprecher soll in Abstimmung mit dem engeren Vorstand zu einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit beitragen. Insbesondere soll er die Gesellschaft über die Presse positiv der Öffentlichkeit darstellen.

 

§9

Abteilungen der Gesellschaft

  1.  Um den Zweck, dem sich die Gesellschaft verschrieben hat, entsprechen zu können, sind innerhalb der Gesellschaft einzelne Abteilungen gebildet worden. Es handelt sich dabei um:
    den Elferrat,
    das Seniorentanzcorps,
    das Kinder- und Juniorentanzcorps,
    Ritter,
    Treue Husaren,
    Ehrenmitglieder,
    Pandas (Fußgruppe).
    Dem Gesamtvorstand obliegt es, dem Bedarf entsprechend neue Corps einzurichten, umzubenennen oder aufzulösen. Hiervon wird die Satzung nicht berührt.

 

§10

Ehrenmitglieder

  1.  Seit dem 11.11.73 verleiht die Gesellschaft an Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um das heimatliche Brauchtum verdient gemacht haben, den Titel „Ritter des rheinischen Humors“. Das Vorschlagsrecht hierzu haben der Gesamtvorstand und die „Ritterrunde“.
  2. Weiter verleiht der Vorstand an Personen, die sich in besonderer Weise um die Gesellschaft Verdienste erworben haben, den Titel „Treuer Husar“.
  3. Darüber hinaus können weitere Personen, die dem Verein in besonderer Weise nahestehen, zu „Ehrenmitgliedern“ ernannt werden.
  4. In allen Fällen wird die endgültige Entscheidung vom engeren Vorstand getroffen.

 

§11

Geschäftsablauf, Geschäftsordnung

  1.  Den internen Geschäftsablauf regelt der engere Vorstand in gemeinsamer Abstimmung. Er kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben. Diese kann nur vom engeren Vorstand aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Soweit eine Geschäftsordnung besteht, hat jedes Mitglied das Recht, diese einzusehen.

 

§12

Auflösung

  1.  Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (§ 7 a, Abs. 4).
  2. Soweit ein Auflösungsbeschluß gefaßt wird, ist dieser unverzüglich allen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.
  3. Alle zur Auflösung erforderlichen Handlungen nimmt der engere Vorstand vor, soweit nicht von der Mitgliederversammlung ein Liquidator bestellt wird.
  4. Mit dem Tage der Auflösung der Gesellschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten der Mitglieder.
  5. Bestehen bei Auflösung der Gesellschaft noch Forderungen Dritter, so werden diese aus dem Vereinsvermögen beglichen. Das Restvermögen wird der Stadt Siegburg zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige kulturelle Zwecke in Siegburg zu verwenden hat.

 

§13

In Kraft treten

  1.  Diese Satzung tritt mit dem 29. April 1998 in Kraft. Sie wurde in der Jahreshauptversammlung am 4. Juli 2002 in §8a Absatz 3 und §9 ergänzt.

 

Siegburg, im April 2009

D E R  V O R S T A N D